§ 1 Der Verein führt den Namen „Obst- und Gartenbauverein Nohn e.V.“
§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Mettlach-Nohn und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Merzig eingetragen.
§ 3 Ziele des Vereins sind die Förderung eines naturnahen Obst- und Gartenbaues, der Früchteverwertung, der Orts- und Landschaftsgestaltung, die Liebe zu Pflanzen und Tieren.
Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 a) planmäßige Förderung des Obst- und Gartenbaues innerhalb des Ortes Nohn
b) Durchführung von einheitlichen Schutzmaßnahmen für Tiere und Pflanzen
c) Fachliche Beratung, Fachvorträge, Lehrkurse, Lehrfahrten und Veranstaltungen von Ausstellungen.
d) Mitarbeit bei der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes
e) Förderung der Geselligkeit
f) Förderung der Jugendarbeit, -betreung.
§ 5 a) Mitglied im Verein kann jede natürliche und unbescholtene Person werden.
b) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.
c) Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
d) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
e) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, muss aber dem betreffenden gegenüber jedoch begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
f) Die Mitgliedschaft juristischer Personen oder anderer Körperschaften ist möglich, bedarf aber besonderer Vereinbarungen.
g) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
h) Es gibt Mitglieder mit 100% Beitrag, Familienmitglieder (Ehepartner/ Lebenspartner) mit 50 % Beitrag, Ehrenmitglieder sowie Kinder und Jugendliche (Beitragsfrei)
§ 6 A) Ein Mitglied ist jederzeit berechtigt, aus dem Verein auszutreten.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich und termingerecht (1 Monat) zu erklären.
B) Durch Tod des Mitgliedes
C) Durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Vorliegen folgender wichtiger Gründe zulässig:
CC) Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, der zu begründen und schriftlich durch Einschreibebrief zuzustellen ist.
Das Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss binnen eines Monats beim Vorstand Beschwerde einzulegen. Die Frist beginnt mit der Absendung des Briefes (Poststempel). Nach eingelegter Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 7 A) Das Mitglied hat die Pflicht
aa) Im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften an der Gestaltung des Vereinslebens und der Erreichung der Vereinsziele mitzuwirken.
bb) Den festgesetzten Beitrag zu leisten
cc) Das Mitglied bezieht die Verbandzeitung, die als Offizielles Organ anerkannt ist, auf seine Kosten um auf diese Weise eine gleichmäßige und gleichgerichtete Fortbildung zu ermöglichen. (Zur Zeit „Unser Garten“)
B) Das Mitglied hat das Recht, gemeinsam mit einem Partner an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 8 Die Vereinstätigkeit wird finanziert durch
Der Beitrag kann halbjährlich oder jährlich erhoben werden.
Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen und Vereinigungen im Sinn des § 5 f dieser Satzung wird durch besondere Vereinbarung festgesetzt.
Ehrenmitglieder sowie Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind von der Beitragspflicht befreit.
Familienmitglieder zahlen 50 % Beitrag.
§ 9 Organe des Vereins sind
§ 10 Der Verein kann Mitglied einer übergeordneten Vereinigung innerhalb der Gemeinde, des Kreises, des Landes, usw. sein. Hierzu ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 11 a) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern, die natürliche Personen sind und jeweils einem ermächtigten Vertreter der Mitglieder im Sinne des § 5 f dieser Satzung. Die Wahrnehmung einer Doppelfunktion ist ausgeschlossen. In diesem Falle gilt die Stimme des Mitgliedes als natürliche Person oder als Vertreter einer Organisation.
§ 12 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, das alleinverantwortlich das Tätigwerden des Vereins bestimmt. Sie legt die Richtlinien fest, nach denen die übrigen Organe das Vereinsgeschehen zu gestalten haben.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens acht Tage vorher unter Veröffentlichung der Tagesordnung im „Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Mettlach“ zu erfolgen. Vereinsmitglieder, die nicht im Zustellungsbereich des o.g. Bekanntmachungsblattes wohnen, müssen schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. März.
In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist unterschritten werden, was von dem Vorsitzenden zu begründen ist und von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.
§ 13 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 a) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
b) Auf Antrag kann offen gewählt werden, wenn für das zu besetzende Amt nur ein Kandidat nominiert ist. Fordert ein Mitglied geheime Wahl, muss auch in diesem Fall geheim gewählt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
c) Es entscheidet die einfache Mehrheit.
d) Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt
e) Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang durchzuführen. Geht auch dieser mit Stimmengleichheit aus, ist der Wahlgang auf einer neuen Mitgliederversammlung zu wiederholen. Wird auch hier keine Stimmenmehrheit erzielt, entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
f) Die Wahlen für die Ämter des 1. Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und des Kassierers erfolgen in getrennten Wahlgängen. Die Wahrnehmung von Doppelfunktionen im Vorstand bedarf eines besonderen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
g) Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.
h) Bei Streitigkeiten gelten sowohl für Wahlen als auch für Abstimmungen die parlamentarischen Regeln für die kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden).
§ 15 Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vorstand bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis die Neuwahl durchgeführt ist, längstens jedoch für 3 Monate.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden
c) dem ersten Kassierer
d) dem zweiten (stellvertretenden) Kassierer
e) dem Schriftführer
f) dem Baumwart
g) mindestens zwei Beisitzern
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird bestimmt:
Der stellvertretende Vorsitzende macht nur dann von seinem Vertretungsrecht Gebrauch, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Die Amtsgeschäfte werden während dieser Zeit von den übrigen Vorstandsmitgliedern übernommen.
Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählt.
§ 16 Der Schriftführer führt in allen Sitzungen und Versammlungen die Niederschrift und besorgt den Schriftverkehr des Vereins.
Die Niederschriften werden vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
§ 17 Der Kassierer besorgt die Erhebung der Mitgliedsbeiträge und leistet Zahlungen nach Anweisung des Vorsitzenden. Er hat zur Mitgliederversammlung den Kassenbericht nach Prüfung durch zwei Kassenprüfer vorzulegen. Diese sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
§ 18 Der Baumwart hat beratende Aufgaben in seinem Arbeitsbereich.
§ 19 Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.
In diesem Fall ist das Vereinsvermögen der Gemeinde mit der Auflage zu übergeben, dass es nur zur Förderung des Obst- und Gartenbaus innerhalb der Gemeinde Verwendung findet bzw. einem gleichartigen neuen Verein als Starthilfe zur Verfügung gestellt wird.
§ 20 Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist es erforderlich, dass mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Änderung der Satzung gilt als durchgeführt, wenn von den Anwesenden mindestens 2/3 für die Änderung gestimmt haben.
§ 21 Alle Funktionen in der Leitung des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Besondere Aufwendungen können auf Antrag an den Vorstand ersetzt werden.
§ 22 a) Für Ehrungen gelten die jeweiligen Richtlinien des Landes- bzw. Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine.
aa) Danach erhält ein Mitglied die Silberne Rose des Vereins nach einer Vereinszugehörigkeit von 25 Jahren, die Goldene Rose des Vereins nach 50 Jahren Vereinszugehörigkeit.
bb) Für besondere Verdienste um den Verein kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt werden.
cc) Zum Ehrenmitglied kann ferner ernannt werden, wer dem Verein mindestens 40 Jahre angehört und das 80. Lebensjahr vollendet hat.
dd) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar!
§ 23 Diese Satzung soll die Bisherige Satzung aus dem Jahr 1988 ersetzen. Sie tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Wir fördern den naturnahen Obst- und Gartenbau, die Früchteverwertung, die Orts- und Landschaftsgestaltung und die Liebe zu Pflanzen und Tieren.
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